Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 108

§ 108 – Übergangsregelung

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar 2024 sowie normal bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2028 normal arabic die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den Ländern. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen entsprechend § 10b einsetzen. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Januar 2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen des Achten und Neunten Buches zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises, normal zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, normal zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und normal zur Ausgestaltung des Verfahrens normal arabic untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten nach dem am 1. Januar 2023 für die Eingliederungshilfe geltenden Recht beizubehalten, insbesondere einerseits keine Verschlechterungen für leistungsberechtigte oder kostenbeitragspflichtige Personen und andererseits keine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023 herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10 Absatz 4 Satz 3 zu geben. In die Untersuchung werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen gesetzlicher Gestaltungsoptionen einbezogen. (3) Soweit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder. (4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteiligung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse dieser Untersuchung.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwacht die Umsetzung bestimmter Regelungen bis 2024 und 2028 in den Bundesländern.
  • Es werden Erfahrungen von lokalen Trägern der Jugendhilfe einbezogen, die bereits Verfahrenslotsen einsetzen.
  • Zwischen 2022 und 2024 wird die rechtliche Wirkung eines bestimmten Paragraphen untersucht, mit einem Bericht bis Ende 2024.
  • Ziel der Untersuchung ist es, keine Verschlechterungen für berechtigte Personen oder eine Ausweitung der Leistungsansprüche im Vergleich zu 2023 zuzulassen.
  • Das Ministerium bezieht die Länder in die Untersuchungen ein und berichtet über die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes auf Länder und Kommunen.